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Dienstag, 16. Juni 2009

Job Einstieg in Schweden

Gestern habe ich in der Schule etwas über eine Unterstützung vom schwedischen Arbeitsamt erfahren, die es Einwanderern leichter machen soll einen Job in Schweden zu finden. Es handelt sich um eine Massnahme, die sich „Instegsjobb“ und meiner Meinung nach erst seit Mitte 2008 verfügbar ist. Die deutsche Übersetzung lautet in etwa „Einstiegsjob“. Hier gibt es eine englische Übersetzung.

Einwanderer, die eine Arbeit gefunden haben, können sich diese als Instegsjobb anerkennen lassen. In diesem Fall bekommt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von maximal 6 Monaten, das Gehalt des Arbeitnehmers zu 75 Prozent vom Arbeitsamt zurückerstattet. Maximal werden 750 SEK pro Tag gezahlt. Was bedeutet das für Einwanderer? Ich denke bei der Bewerbung ist es ein grosser Anreiz für den Arbeitgeber, da er ja fast das gesamte Gehalt zurückerstattet bekommt. Auf der anderen Seitet, ist es für den Arbeitnehmer genauso eine super Gelegenheit mit Schweden in Kontakt zu kommen und im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

Ob man die Unterstützung als Einwanderer bekommt oder nicht, ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft. Zunächst einmal benötigt man eine Aufenthaltsgenehmigung die nicht älter als 36 Monate ist. Die Aufenthaltsgenehmigung ist für viele Deutsche die auswandern wollen sicherlich das grösste Problem. Die zweite Bedingung ist die regelmässige Teilnahme an der SFI Schule. Derjenige, der die Unterstützung vom Arbeitsamt bekommt, darf die SFI noch nicht abgeschlossen haben. Es geht auch nicht, wenn man bereits über die SFI hinaus ist und beispielsweise die nächste Stufe SAS besucht.

Es kann durchaus passieren, dass viele Arbeitgeber nach 6 Monaten Unterstützung den Job kündigen. Ich sehe es trotzdem als Gewinn für alle Einwanderer, da sie dann wenigstens über einen kurzen Zeitraum die Möglichkeit zum Arbeiten und damit zum integrieren hatten. Übrigens wird die Instegsjobb Unterstützung auch mehrfach für verschiedene, auf einander folgende Jobs bewilligt. Innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach der erstmaligen Inanspruchnahme darf man sich erneut dafür anmelden.

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